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FG Hamburg, 16.04.2002 - IV 338/01 |
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Zur Vorlage von Ankunftsnachweisen bei Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Russland
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Zur Vorlage von Ankunftsnachweisen bei Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Russland
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- EuGH, 11.01.2001 - C-1/99
Kofisa Italia
Auszug aus FG Hamburg, 16.04.2002 - IV 338/01
Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der der beschließende Senat folgt, findet in der Sache eine Bestätigung durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11.1.2001 (- Rs. C-1/99 -, in: HFR 2001, S. 382 ff).Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.1.2001 befunden, Art. 244 ZK sei so auszulegen, dass er nur den Zollbehörden die Befugnis einräume, den Vollzug einer angefochtenen Entscheidung auszusetzen; diese Befugnis schränke jedoch nicht die Befugnis der gemäß Art. 243 ZK mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte ein, eine solche Aussetzung anzuordnen, um ihrer Pflicht zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nachzukommen ( EuGH , Urteil vom 11.1.2001, a.a.O.).
- EuGH, 17.07.1997 - C-130/95
Giloy
Auszug aus FG Hamburg, 16.04.2002 - IV 338/01
Denn die Gewährung von Ausfuhrerstattungen ist nicht Teil der Regelung des Zollkodex für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren, sondern hat ihre Grundlage in den Verordnungen zur Einführung gemeinsamer Marktorganisation für verschiedene Agrarerzeugnisse (vgl. EuGH , Urteil vom 17.7.1997 - Rs. C-130/95 -, in: EuGHE 1997-/, I-4295, Rz. 39). - BFH, 23.08.2000 - VII B 145/00
Rückforderung differenzierter Ausfuhrerstattung bei verspäteter Vorlage des …
Auszug aus FG Hamburg, 16.04.2002 - IV 338/01
Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Steuer- bzw. Abgabenpflichtige glaubhaft zu machen (vgl. BFH, Beschluss vom 23.8.2000 - VII B 145/00 -, in: juris). - BFH, 17.01.1996 - V B 100/95
Grund für die Verknüpfung der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides …
Auszug aus FG Hamburg, 16.04.2002 - IV 338/01
Eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung kommt freilich nur in Betracht, wenn entweder der angegriffene Bescheid mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig oder der Steuer- bzw. Abgabepflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (vgl. BFH, Beschluss vom 17.1.1996 - V B 100/95 -, in: BFH/NV 1996, 491).